Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen für
Dienstleistungen / Montagen
der B + S Sicherheits- und Elektrotechnik GmbH
1. Allgemeines
Unseren Lieferungen, Dienstleistungen und Angeboten und allen weiteren Vereinbarungen liegen grundsätzlich nur die nachstehenden Geschäftsbedingungen zugrunde, es sei denn, die B + S Sicherheits- und Elektrotechnik GmbH (in folgenden B + S GmbH) hat schriftlich Abweichendes angegeben:
Gegenbestätigungen des Auftraggebers/Bestellers beispielsweise unter Hinweis auf die Geltung seiner Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit vorsorglich widersprochen.
2. Angebot / Kostenvoranschlag
Angebote, Kostenvoranschläge erfolgen in der Regel kostenlos und sind freibleibend und unverbindlich.
Sollte der Auftragnehmer bei der Durchführung des Auftrages die Ausführung zusätzlicher Arbeiten beauftragen, so können die vereinbarten Summen ohne Rückfragen um bis zu 50 % überschritten werden.
Die zur Abgabe eines Angebotes/Kostenvoranschlages notwendigen Leistungen und Lieferungen besonderer Art (Objekt- und Baustellenbesuche, Demontagen und dergleichen) werden dem Auftraggeber auch dann verrechnet, wenn es nicht zur Ausführung des Auftrags oder nur zu einer solchen in abgeänderter Form kommt.
An Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben, insbesondere wenn ein Auftrag nicht erteilt wird.
3. Durchführung
Die Durchführung der Arbeiten ist während der normalen Arbeitszeit vorgesehen. Sind im Interesse des Auftraggebers Überstunden erforderlich, so werden diese zu den jeweils aktuellen Preisen (siehe Verrechnungssätze) gesondert berechnet. Werden Ersatzteile bei Reparaturen benötigt, so werden diese, sowie die mit dem Austausch verbundenen Arbeitszeiten einschließlich Auslösung, die notwendigen Sonderfahrten usw., zu den jeweils gültigen Preisen und Verrechnungssätzen des Auftragnehmers in Rechnung gestellt. Dabei gelten folgende Preise:
Stundensatz Servicetechniker: 65,00 €
Stundensatz Facharbeiter: 48,00 €
Stundensatz Helfer: 31,00 €
Kilometerpauschale pro km: 0,50 €
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die baulich zur bearbeitende Örtlichkeit durch die zur Durchführung der Arbeiten Monteure der B + S GmbH zur ungehinderten Ausführung ihres Auftrages zu Verfügung zu stellen. Falls erforderlich, stellt der Auftraggeber den Beauftragten des Auftragnehmers auch kostenlos Hilfskräfte, Leitern, Strom und Wasser zur Verfügung.
4. Abnahme
Mit der Inbetrieb-/Wiederinbetriebnahme und/oder widerspruchslosen Annahme der Fertigstellung bzw. durch Gegenzeichnung des Service- oder Inbetriebnahmeberichtes, gilt die Abnahme der Leistung als erfolgt.
5. Preis, Zahlung
Dienstleistungen werden je nach Vereinbarung zum Pauschalpreis oder nach Verrechnungssätzen zuzüglich Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe berechnet. Jede Rechnung für Dienstleistungen oder Warenlieferungen ist spätestens 7 Tage nach Erhalt ohne Abzug oder wie im Angebot angegeben zur Zahlung fällig. Befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug, werden Verzugszinsen mit 9 % p. a., bei Verbrauchern mit 5 % p. a. über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet, falls nicht ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen wird. Die Stellung von Abschlagsrechnungen für erbrachte Leistungen bleibt vorbehalten.
Bei Beauftragung mit nicht unwesentlichen Materialeinsätzen ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Rechnungsvorauszahlung bis zu 50 % der voraussichtlichen Kosten vorab einzufordern.
6. Eigentumsvorbehalt
Dem Auftragnehmer steht an dem von ihm anlässlich eines Auftrags eingebauten Materials das Eigentumsrecht bis zur völligen Bezahlung zu. Ebenso erwirbt der Auftragnehmer ein Miteigentumsrecht an dem bearbeiteten Objekt in der Höhe der von ihm gemäß seiner Rechnung aufgewendeten Löhne, Fahrtkosten und sonstige Nebenkosten. Bleibt der Auftraggeber mit der Zahlung ganz oder teilweise im Rückstand, so ist der Auftragnehmer unbeschadet anderer Ansprüche ermächtigt, die von ihm eingebauten Teile wieder ausbauen zu lassen und zurückzunehmen. Die Demontage und sonstige Kosten wie Wertminderung etc. gehen zu Lasten des Auftraggebers.
7. Gewährleistung
Die Gewährleistung des Auftragnehmers beschränkt sich auf die Nachbesserung der gelieferten und eingebauten fehlerbehafteten Materialien. Dem Auftragnehmer bleibt das Recht vorbehalten die Minderung seiner Leistung zu verlangen.
Ist der Unternehmer Kaufmann nach §§ 1 ff HGB gilt eine Rüge nach Ablauf von 5 Tagen in jedem Fall als verspätet im Sinn der §§ 377, 378 HGB mit der Folge, dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind, wenn die Rügefrist verstrichen ist.
Ist eine Nacherfüllung nicht möglich, oder würde sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, hat der Auftragnehmer das Recht gegen eine angemessene Herabsetzung der vereinbarten Vergütung die Nacherfüllung zu verlangen. Bei der Frage, ob ein unverhältnismäßiger Aufwand vorliegt, bleiben unwesentliche optische Mängel oder eine unwesentliche Verringerung der Nutzungsdauer des Werks auf Seiten des Auftragnehmers außer Betracht.
Grundsätzlich ausgeschlossen von der Gewährleistung sind Schäden, die durch falsche Bedienung, gewaltsame Beschädigung des Werks herbeigeführt oder durch chemische oder elektrische Einflüsse oder Witterungseinflüsse entstanden sind. Das gleiche gilt für den Probebetrieb von Maschinen und Anlagen. Die vereinbarte Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tage der Lieferung bzw. der Leistung des Auftragnehmers und beträgt 12 Monate.
Eine wirksame Verlängerung erfolgt auf 24 Monate grundsätzlich nur bei Abschluss eines Wartungsvertrages. Verbrauchsmaterialien sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
8. Altteile
Die auf dem Wege der Gewährleistungsverpflichtung ersetzten Teile gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über. Über Verwendung und Verbleib außer Gewährleistung stehender, ausgebauter Teile entscheidet der Auftraggeber, Transport- und Entsorgungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
9. Haftung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren (z. B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien etc.) aufmerksam zu machen und alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) in Bezug auf das zu erstellende Werk sowie der das Werk umgebenden Gegenstände und Personen zu treffen.
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers für Sachschäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere wegen Schäden, die nicht an der Anlage selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen; es sei denn, dass diese auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers zurückzuführen sind.
Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen.
Soweit der Auftragnehmer dennoch haftbar sein sollte, beschränkt sich seine Haftung auf die Entschädigungsleistung seiner Firmenhaftpflichtversicherung.
10. Gerichtsstand/Erfüllungsort
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, für beide Teile das Amtsgericht Neu-Ulm bzw. das Landgericht Memmingen.
11. Schlussbestimmung
Sollte eine einzelne Klausel der Liefer-, Dienstleistungs- oder Reparaturbedingungen rechtlich unwirksam sein, so bleibt der geschlossene Vertrag in seinen weiteren Bedingungen verbindlich, anstelle der unwirksamen Klausel tritt die entsprechende gesetzliche Regelung ein.
B + S Sicherheits- und Elektrotechnik GmbH, Altenstadt, den 01.01.2020