Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

    Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen für
    Dienstleistungen / Montagen der B + S Sicherheits- und Elektrotechnik GmbH bei Privatkunden 

    Stand 01.01.2023

    1. Allgemeines

    Unseren Lieferungen, Dienstleistungen und Angeboten und allen weiteren Vereinbarungen liegen
    grundsätzlich nur die nachstehenden Geschäftsbedingungen zugrunde, es sei denn, die B + S
    Sicherheits- und Elektrotechnik GmbH (in folgenden B + S GmbH) hat schriftlich Abweichendes
    angegeben:

    Gegenbestätigungen des Auftraggebers/Bestellers beispielsweise unter Hinweis auf die Geltung
    seiner Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit vorsorglich widersprochen.

    2. Angebot / Kostenvoranschlag

    Angebote, Kostenvoranschläge erfolgen in der Regel kostenlos und sind freibleibend und
    unverbindlich.

    Sollte der Auftragnehmer bei der Durchführung des Auftrages die Ausführung zusätzlicher
    Arbeiten beauftragen, so können die vereinbarten Summen ohne Rückfragen um bis zu 50 %
    überschritten werden.

    Die zur Abgabe eines Angebotes/Kostenvoranschlages notwendigen Leistungen und Lieferungen
    besonderer Art (Objekt- und Baustellenbesuche, Demontagen und dergleichen) werden dem
    Auftraggeber auch dann verrechnet, wenn es nicht zur Ausführung des Auftrags oder nur zu einer
    solchen in abgeänderter Form kommt.

    An Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
    Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen
    unverzüglich zurückzugeben, insbesondere wenn ein Auftrag nicht erteilt wird.

    3. Durchführung

    Die Durchführung der Arbeiten ist während der normalen Arbeitszeit vorgesehen. Sind im Interesse
    des Auftraggebers Überstunden erforderlich, so werden diese zu den jeweils aktuellen Preisen
    (siehe Verrechnungssätze) gesondert berechnet. Werden Ersatzteile bei Reparaturen benötigt, so
    werden diese, sowie die mit dem Austausch verbundenen Arbeitszeiten einschließlich Auslösung,
    die notwendigen Sonderfahrten usw., zu den jeweils gültigen Preisen und Verrechnungssätzen des
    Auftragnehmers in Rechnung gestellt. Dabei gelten folgende Preise:

    Stundensatz Servicetechniker: 70,00 €

    Stundensatz Facharbeiter: 54,00 €

    Kilometerpauschale pro km: 0,50 €

    Der Auftraggeber verpflichtet sich, die baulich zur bearbeitende Örtlichkeit durch die zur
    Durchführung der Arbeiten Monteure der B + S GmbH zur ungehinderten Ausführung ihres
    Auftrages zu Verfügung zu stellen. Falls erforderlich, stellt der Auftraggeber den Beauftragten des
    Auftragnehmers auch kostenlos Hilfskräfte, Leitern, Strom und Wasser zur Verfügung.

    4. Abnahme

    Mit der Inbetrieb-/Wiederinbetriebnahme und/oder widerspruchslosen Annahme der
    Fertigstellung bzw. durch Gegenzeichnung des Service- oder Inbetriebnahmeberichtes, gilt die
    Abnahme der Leistung als erfolgt.

    5. Preis, Zahlung

    Dienstleistungen werden je nach Vereinbarung zum Pauschalpreis oder nach Verrechnungssätzen
    zuzüglich Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe berechnet. Jede Rechnung für
    Dienstleistungen oder Warenlieferungen ist spätestens 7 Tage nach Erhalt ohne Abzug oder wie im
    Angebot angegeben zur Zahlung fällig. Befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug, werden
    Verzugszinsen mit 9 % p. a., bei Verbrauchern mit 5 % p. a. über dem Basiszinssatz der Deutschen
    Bundesbank berechnet, falls nicht ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen wird. Die Stellung
    von Abschlagsrechnungen für erbrachte Leistungen bleibt vorbehalten.

    Bei Beauftragung mit nicht unwesentlichen Materialeinsätzen ist der Auftragnehmer berechtigt,
    eine Rechnungsvorauszahlung bis zu 50 % der voraussichtlichen Kosten vorab einzufordern.

    6. Eigentumsvorbehalt

    Dem Auftragnehmer steht an dem von ihm anlässlich eines Auftrags eingebauten Materials das
    Eigentumsrecht bis zur völligen Bezahlung zu. Ebenso erwirbt der Auftragnehmer ein
    Miteigentumsrecht an dem bearbeiteten Objekt in der Höhe der von ihm gemäß seiner Rechnung
    aufgewendeten Löhne, Fahrtkosten und sonstige Nebenkosten. Bleibt der Auftraggeber mit der
    Zahlung ganz oder teilweise im Rückstand, so ist der Auftragnehmer unbeschadet anderer
    Ansprüche ermächtigt, die von ihm eingebauten Teile wieder ausbauen zu lassen und
    zurückzunehmen. Die Demontage und sonstige Kosten wie Wertminderung etc. gehen zu Lasten
    des Auftraggebers.

    7. Gewährleistung

    Die Gewährleistung des Auftragnehmers beschränkt sich auf die Nachbesserung der gelieferten
    und eingebauten fehlerbehafteten Materialien. Dem Auftragnehmer bleibt das Recht vorbehalten
    die Minderung seiner Leistung zu verlangen.

    Ist der Unternehmer Kaufmann nach §§ 1 ff HGB gilt eine Rüge nach Ablauf von 5 Tagen in jedem
    Fall als verspätet im Sinn der §§ 377, 378 HGB mit der Folge, dass Gewährleistungsansprüche
    ausgeschlossen sind, wenn die Rügefrist verstrichen ist.

    Ist eine Nacherfüllung nicht möglich, oder würde sie einen unverhältnismäßigen Aufwand
    erfordern, hat der Auftragnehmer das Recht gegen eine angemessene Herabsetzung der
    vereinbarten Vergütung die Nacherfüllung zu verlangen. Bei der Frage, ob ein unverhältnismäßiger
    Aufwand vorliegt, bleiben unwesentliche optische Mängel oder eine unwesentliche Verringerung
    der Nutzungsdauer des Werks auf Seiten des Auftragnehmers außer Betracht.

    Grundsätzlich ausgeschlossen von der Gewährleistung sind Schäden, die durch falsche Bedienung,
    gewaltsame Beschädigung des Werks herbeigeführt oder durch chemische oder elektrische
    Einflüsse oder Witterungseinflüsse entstanden sind. Das gleiche gilt für den Probebetrieb von
    Maschinen und Anlagen. Die vereinbarte Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tage der Lieferung
    bzw. der Leistung des Auftragnehmers und beträgt 12 Monate.

    Eine wirksame Verlängerung erfolgt auf 24 Monate grundsätzlich nur bei Abschluss eines
    Wartungsvertrages. Verbrauchsmaterialien sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

    8. Altteile

    Die auf dem Wege der Gewährleistungsverpflichtung ersetzten Teile gehen in das Eigentum des
    Auftragnehmers über. Über Verwendung und Verbleib außer Gewährleistung stehender,
    ausgebauter Teile entscheidet der Auftraggeber, Transport- und Entsorgungskosten gehen zu
    Lasten des Auftraggebers.

    9. Haftung

    Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren (z. B.
    Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien etc.) aufmerksam zu machen und alle
    erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) in
    Bezug auf das zu erstellende Werk sowie der das Werk umgebenden Gegenstände und Personen
    zu treffen.

    Schadensersatzansprüche des Auftraggebers für Sachschäden – gleich aus welchem Rechtsgrund –
    insbesondere wegen Schäden, die nicht an der Anlage selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen;
    es sei denn, dass diese auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers zurückzuführen
    sind.

    Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die die Haftung für Schäden aus der Verletzung des
    Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen.

    Soweit der Auftragnehmer dennoch haftbar sein sollte, beschränkt sich seine Haftung auf die
    Entschädigungsleistung seiner Firmenhaftpflichtversicherung.

    10. Gerichtsstand/Erfüllungsort

    Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers,
    für beide Teile das Amtsgericht Neu-Ulm bzw. das Landgericht Memmingen.

    11. Schlussbestimmung

    Sollte eine einzelne Klausel der Liefer-, Dienstleistungs- oder Reparaturbedingungen rechtlich
    unwirksam sein, so bleibt der geschlossene Vertrag in seinen weiteren Bedingungen verbindlich,
    anstelle der unwirksamen Klausel tritt die entsprechende gesetzliche Regelung ein. 

    -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Verkaufs-, Montage- und Lieferbedingungen der B & S Sicherheits- und Elektrotechnik GmbH bei Gewerbekunden 

    Stand 01.01.2023

    1. Geltungsbereich

    Alle gegenwärtigen und künftigen Lieferungen und Leistungen an unsere Vertragspartner (nachfolgend ,,Vertragspartner'
    genannt) erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Abweichende Bestimmungen, insbesondere
    Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht
    gesondert widersprechen. Selbst wenn von uns auf ein Schreiben Bezug genommen wird, welches Geschäftsbedingungen
    des Vertragspartner oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung
    jener Geschäftsbedingungen. Sie werden weder durch die Annahme der Bestellung noch durch eine andere konkludente
    Handlung Vertragsinhalt.

    2. Vertragsschluss, Lieferung, Verzug

    Unsere Angebote sind freibleibend; sie können nur binnen 30 Tagen angenommen werden. Bestellungen können wir
    innerhalb von 30 Tagen annehmen.

    Alle Verträge über unsere Lieferungen und Leistungen, die nicht der Schriftform genügen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit
    unserer handschriftlich unterzeichneten oder per Telefax zu erfolgenden Bestätigung. Einseitige rechtsgeschäftliche
    Erklärungen betreffend das Vertragsverhältnis, insbesondere Kündigungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
    Schriftform nebst eigenhändiger Unterschrift. Die schriftliche Erklärung kann auch per Telefax übermittelt werden.

    Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen
    und technische Daten) sowie Darstellungen derselben sind Beschreibungen oder Kennzeichnungen. Aus ihnen kann eine
    strengere Haftung nur abgeleitet werden, wem wir deren Verbindlichkeit ausdrücklich schriftlich garantiert haben.
    Handelsübliche Abweichungen oder Abweichungen, welche aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische
    Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglichen Zweck nicht beeinträchtigen.

    Wünscht der Vertragspartner Änderungen, welche vom Liefervertrag abweichen, können diese nur gemeinsam, unter
    Berücksichtigung etwaiger Mehrkosten und Terminverschiebungen, vereinbart werden.

    An von uns abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen, von uns oder Dritten stammenden und dem Vertragspartner
    zur Verfügung gestellten Werkzeugen, Hilfsmitteln, Mustern, Proben, Abbildungen, Beschreibungen, Modellen, Berechnungen,
    Mehrheiten von Datensätzen (auch soweit sie aus verschiedenen Aufträgen herrühren) und anderen Unterlagen
    behalten wir uns alle Rechte vor. Der Vertragspartner darf diese Unterlagen und Gegenstände ohne unsere Zustimmung
    Dritten weder als solche noch inhaltlich zugänglich machen, noch sie bekannt geben oder selbst oder durch Dritte nutzen,
    noch sie vervielfältigen. Er hat diese Gegenstände und eventuelle Kopien auf unser Verlangen vollständig zurückzugeben,
    wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum
    Vertragsabschluss geführt haben.

    Bei Geschäftsabschüssen im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs findet § 312 i Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und
    Satz 2 BGB keine Anwendung, es sei denn, der Vertragspartner ist Verbraucher im Sinne des BGB.
    Genannte Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn es wurde etwas anderes vereinbart.

    Der Beginn einer von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller hiermit in Zusammenhang stehenden technischen
    Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartner voraus.
    Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Vertragspartner nicht unzumutbar ist.

    Soweit wir uns im Verzug befinden und dem Vertragspartner hieraus ein Schaden entsteht, haften wir bei Ieichter
    Fahrlässigkeit nur in Höhe von 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Weitere Ansprüche wegen Verzugs richten sich ausschließlich
    nach Abschnitt 7.

    Der Vertragspartner kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, soweit die Verzögerung
    der Lieferung von uns zu vertreten ist.

    3. Preise, Aufrechnung, Zahlungsverzug

    Unsere Preise gelten nur für den vereinbarten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- und Sonderleistungen werden gesondert
    berechnet.
    Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten unsere Preise ab Werk. Frachtkosten, nicht handelsübliche Verpackungskosten,
    öffentliche Abgaben und Zölle trägt der Vertragspartner.
    Unsere Rechnungen verstehen sich netto und sind ohne Abzüge sofort zahlbar sofern nichts anderes vereinbart ist. Für die
    Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Geldes an. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher
    Vereinbarung.

    Soweit eine Lieferung oder Leistung vereinbarungsgemäß später als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgt
    und sich zwischenzeitlich die Preise unserer Vorlieferanten, die uns entstandenen Kosten (z. B. Löhne) oder von uns zu
    zahlende Abgaben erhöhen oder Abgaben neu eingeführt werden oder erhöhen wir unsere Preise allgemein, so sind wir
    berechtigt, den Preis entsprechend anzugleichen, es sei denn, dass der Preis ausdrücklich als Festpreis bestätigt worden ist.
    Die Zurückhaltung von Zahlungen aufgrund von Gegenansprüchen bzw. die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nicht
    zulässig, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten, rechtskräftig entschieden oder entscheidungsreif.
    Bei Zahlungsverzug sowie begründeten Zweifeln an der Zahlungsfälligkeit oder Kreditwürdigkeit des Vertragspartners sind
    wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - befugt, für noch nicht durchgeführte Lieferungen, Vorauszahlung zu
    verlangen. Unsere Lieferpflichten ruhen, solange der Vertragspartner sich mit einer fälligen Zahlung in Verzug befindet.

    4. Versand, Gefahrenübergang, Erfüllungsort

    Erfüllungsort ist unserer Betriebssitz, es sei denn es wurde im Vertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Versand
    der Ware erfolgt auf Gefahr des Vertragspartners. Die Gefahr geht mit Beginn des Ladevorgangs spätestens mit Verlassen
    unseres Werkes auf den Vertragspartner über.
    Wurde im Vertrag ausdrücklich vereinbart, dass der Warentransport durch uns erfolgt, so geht die Gefahr gleichwohl mit
    Beginn des Ladevorgangs, spätestens bei Verlassen unseres Werks, auf den Vertragspartner über, es sei denn, es wurde
    eine Bringschuld ausdrücklich vereinbart.
    Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z. B. Versandkosten) übernommen
    haben.
    Verzögen sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Vertragspartner liegt, geht
    die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über. Lagerkosten nach Gefahrenübergabe trägt der
    Vertragspartner.

    Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz der uns entstehenden Aufwendungen zu verlangen.

    Im Falle der ausdrücklich vereinbarten Übernahme von Frachtkosten durch uns gilt Folgendes:
    Frachterhöhungen nach Vertragsschluss sowie Extrakosten, die durch Behinderung oder Verzögerung des Transports durch
    von uns nicht zu vertretende Umstände entstehen, gehen zu Lasten des Vertragspartners.

    Über dies gilt:
    Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners und auf seine Kosten gegen Diebstahl,
    Bruch-,Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

    5. Höhere Gewalt

    Fälle höherer Gewalt und sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare störende Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Ausfälle von Vorlieferanten, Energie- oder Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen
    sowie Streiks, Pandemien oder Epidemien, Aussperrungen und behördliche Verfügungen), die wir nicht zu
    vertreten haben, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung
    bzw. Leistung. Wird hierdurch die Lieferung bzw. Leistung um mehr als einen Monat verzögert, sind wir berechtigt, hinsichtlich
    der von der Liefer- bzw. Leistungsstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten. Zur Ersatzbeschaffung
    sind wir nicht verpflichtet.

    6. Mängelansprüche

    Der Vertragspartner hat unverzüglich zu prüfen, ob der gelieferte Gegenstand bzw. die erbrachte Leistung von der
    vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Im Übrigen finden die
    Regelungen des § 377 HGB Anwendung.

    Wir haben unter Ausschluss weitergehender Rechte des Vertragspartners rechtzeitig angezeigte Mängel an den gelieferten
    Gegenständen oder Leistungen nach unserer Wahl zu beseitigen oder mangelfreie Gegenstände nachzuliefern bzw.
    Leistungen nachzubessern (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung nach einer zweiten Fristsetzung fehl, so kann der
    Vertragspartner nach weiterer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Vergütung herabsetzen/ Minderung oder,
    wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten.
    lm Rücktrittsfall steht der, Vertragspartner bei Vorsatz und jeder Fahrlässigkeit für den Untergang und die Verschlechterung
    der Sache sowie nicht gezogenen Nutzungen ein. Die Bestimmungen der §§ 282 und 283 BGB bleiben unberührt.
    Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. Bei berechtigter
    Mängelrüge vergüten wir die Kosten des billigsten Versandweges.

    7. Haftung

    Im Falle der Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten haften wir auch für unsere lnhaber, leitenden
    Angestellten und Organe. Wir haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Vertragspflichten deren Erfüllung die Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglichen). Die Haftung ist bei leichter Fahrlässigkeit auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. 
    Unabhängig von dieser Beschränkung haften wir auf Schadensersatz entsprechend den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes
    und bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben.
    Eine über diese Regelung hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
    Die vorstehenden Regelungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

    8. Abtretungsverbot

    Die Abtretung der Forderung gegen uns an Dritte ist ohne unsere Zustimmung ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt.

    9. Verjährung

    Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Ablieferung des Liefergegenstandes, soweit nicht im Gesetz zwingend eine
    längere Verjährungsfrist bestimmt ist.

    10. Eigentumsvorbehalt

    Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Gegenständen vor, bis der Vertragspartner alle Anspruche aus
    der Geschäftsverbindung mit uns getilgt hat.

    Solange der Vertragspartner bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachzukommen,
    darf er über die in unserem Eigentum bzw. Miteigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen.

    Solange uns das Eigentum vorbehalten ist, hat der Vertragspartner Vorbehaltsware, soweit er über sie verfügen kann,
    pfleglich zu behandeln und zu verwahren sowie erforderliche und übliche Inspektions-, Wartungs- und Erhaltungsarbeiten
    auf seine Kosten durchzuführen. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts darf der Vertragspartner die Vorbehaltsware
    weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Wege der Pfändung
    oder Beschlagnahme, sowie Beschädigungen oder die Vernichtung sind uns unverzüglich schriftlich oder per Telefax
    anzuzeigen. Der Vertragspartner hat alle Kosten zu tragen, die zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung der
    Vorbehaltsware erforderlich sind, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

    Bei Verletzung der Pflicht zur pfleglichen Behandlung der Vorbehaltsware sowie sonstiger Sorgfaltspflichten durch den
    Vertragspartner sowie beim Verzug mit der Zahlung von gesicherten Forderungen sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware
    zurückzunehmen. Die Rücknahme stellt nur dann einen Rücktritt vom Vertrag dar, wenn wir dies schriftlich erklären. Nach
    Rücknahme sind wir zur Vertretung befugt, wobei der Erlös auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners abzüglich
    angemessener Verwertungskosten anzurechnen ist. Entsprechendes gilt in allen anderen Fällen vertragswidrigen Verhaltens
    des Vertragspartners.

    Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als
    10 % so werden wir auf Verlangen des Vertragspartners insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

    11. Sanktionen

    Wir werden von sämtlichen Pflichten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag (einschließlich u. a. Gewährleistung
    und Schadensersatz) frei, wenn nach Abgabe eines verbindlichen Angebots oder Vertragsschluss Hindernisse aufgrund von
    nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder eines Embargos und/oder sonstiger Sanktionen
    eintreten, die einer Vertragserfüllung entgegenstehen. Sind wir von der Leistungspflicht frei, steht uns lediglich
    Anspruch auf Vergütung der bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Rechts erbrachten Lieferung und Leistung sowie
    der bestellten Lieferungen und Leistungen zu, die nicht zurückgegeben werden können oder nicht widerrufbar sind.

    12. Allgemeine Bestimmungen

    Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner gilt ausschließlich deutsches Recht unter
    Ausschluss des UN-Kaufrechts.
    lm kaufmännischen Geschäftsverkehr wird als Gerichtsstand Ulm vereinbart.
    Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung in ergänzenden Vereinbarungen ganz oder
    teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Anstelle der
    unwirksamen Bestimmung oder des unwirksamen Teils der Bestimmung gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die
    dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

    Über uns

    Seit 2004 gehört unsere ganze Leidenschaft der Sonne. Deutschlandweit planen und installieren wir Photovoltaik-Anlagen auf Dächern und großen Freiflächen.


    B + S
    Sicherheits- und Elektrotechnik GmbH
    Hammerschmiede 7
    89281 Altenstadt
    08337-900 537 0

    info(at)bus-sicherheit.de

    Telefonisch erreichen Sie uns

    Montag  -  Donnerstag

    8:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr

    Freitag  8:00 - 13:00 Uhr

    Wir benutzen Cookies
    Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen. Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung